3 Prozess der Berufsentwicklung
Die beruflichen Grundbildungen werden basierend auf den Bedürfnissen der Arbeitswelt entwickelt und periodisch auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen hin überprüft und gegebenenfalls angepasst. In diesem Kapitel wird der Prozess zum Erstellen oder Ändern der Bildungserlasse beschrieben. Dabei werden insbesondere die Prozessschritte festgelegt, die zusammen mit dem SBFI vorgenommen wurden.
Bei der Entwicklung einer neuen beruflichen Grundbildung arbeitet die Trägerschaft eng mit Bund und Kantonen zusammen. Dazu nimmt sie zu Beginn der Arbeiten Kontakt mit dem SBFI auf. Alle folgenden Arbeiten werden verbundpartnerschaftlich geplant und durchgeführt.
Bei einer bestehenden beruflichen Grundbildung mit vorhandener Kommission B&Q beginnt die Berufsentwicklung mit der 5-Jahres-Überprüfung. Der Start der 5-Jahres-Überprüfung richtet sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen beruflichen Grundbildung und der Trägerschaft und kann in Absprache mit den Verbundpartnern zeitlich flexibel gestaltet werden.
Der Prozess der Berufsentwicklung ist in die folgenden sechs Schritte gegliedert.
3.1 «Analyse zur Entwicklung einer neuen beruflichen Grundbildung» oder «5-Jahres-Überprüfung»
Der Berufsentwicklungsprozess beginnt mit einer fundierten Analyse: Entweder wird eine neue berufliche Grundbildung initiiert oder eine bestehende im Rahmen der 5-Jahres-Überprüfung auf ihre Aktualität geprüft. Dabei werden Arbeitsmarktbedürfnisse, Lehrstellenangebote und die Positionierung im Bildungssystem sorgfältig bewertet. Ziel ist es, gemeinsam mit den Verbundpartnern den Handlungsbedarf zu klären und mit dem sogenannten Vor-Ticket die Weichen für die nächsten Schritte zu stellen.


3.1.1 Analyse zur Entwicklung einer neuen berufliche Grundbildung
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Wenn eine Trägerschaft eine neue berufliche Grundbildung entwickeln will, arbeitet sie eng mit Bund und Kantonen zusammen. Für den Erlass einer beruflichen Grundbildung durch das SBFI muss die Arbeitsmarktfähigkeit der Absolventinnen oder Absolventen gewährleistet sein. Die Entwicklung einer neuen beruflichen Grundbildung ist an eine definierte Ablaufplanung geknüpft.
Die Trägerschaft einer neuen beruflichen Grundbildung vertritt die Branche gesamtschweizerisch.
Trägerschaft
Bei einer neuen beruflichen Grundbildung vertritt die Trägerschaft die Branche gesamtschweizerisch und die betroffenen Betriebe und Regionen sind in der Trägerschaft vertreten. Wenn sich das Tätigkeitsgebiet der neuen beruflichen Grundbildung mit bestehenden beruflichen Grundbildungen überschneidet, muss die Abgrenzung zur oder Beteiligung der entsprechenden Trägerschaft geprüft werden. Falls sich die Trägerschaften nicht einigen können, helfen die Dachorganisationen der Arbeitgeber und das SBFI mit den entsprechenden Organisationen der Arbeitswelt die Zusammenarbeit oder Abgrenzung zu klären.
Analyse
Bevor mit den Arbeiten für eine neue berufliche Grundbildung begonnen werden kann, müssen grundsätzliche Fragen geklärt sein:
- Wer übernimmt die Trägerschaft der neuen beruflichen Grundbildung?
- Ist sich die Trägerschaft der Verantwortung für eine berufliche Grundbildung bewusst und verfügt sie über die notwendigen Ressourcen?
- Ist das Berufsbild geklärt, entsprechen die Tätigkeiten und das Anforderungsniveau einer beruflichen Grundbildung? Sind die Tätigkeiten gegenüber der höheren Berufsbildung stufengerecht und abgestimmt?
- Ist der Bedarf des Arbeitsmarktes ausgewiesen, ist eine ausreichende Anzahl Betriebe bereit, die Absolventinnen und Absolventen anzustellen?
- Ist das Angebot an Lehrstellen sichergestellt, ist eine ausreichende Anzahl Betriebe bereit, Lehrstellen und Berufsbildnerinnen und Berufsbildner zur Verfügung zu stellen?
- Ist eine klare Abgrenzung der beruflichen Grundbildung zu anderen Berufen und Angeboten der höheren Berufsbildung gegeben und wird diese auch von berufsnahen Trägerschaften gestützt?
- Sind die Dauer der beruflichen Grundbildung (2-, 3- oder 4-jährige berufliche Grundbildung) und ist beispielsweise die Wahl von Schwerpunkten und Fachrichtungen gerechtfertigt?
- Besteht Entwicklungspotential zu bereits vorhandenen Weiterbildungsangeboten und Durchlässigkeit zur höheren Berufsbildung?
Grundsätzlich decken sich die Kriterien der SBBK mit jenen des SBFI. Die Kantone stimmen einer neuen beruflichen Grundbildung oder einer neuen Fachrichtung zu, wenn nachfolgende zusätzliche Kriterien nachgewiesen sind:
- Der Bedarf des Arbeitsmarktes ist nachgewiesen, wenn mindestens 60 % der Betriebe einer Branche bereit sind, Lernende auszubilden und nach der Ausbildung anzustellen.
- Die Abgrenzung zu anderen beruflichen Grundbildungen ist dadurch sichergestellt, dass die Überschneidung zu verwandten Grundbildungen nicht höher ist als ein Viertel.
- Die Kosten für die Betriebe und für die Kantone bewegen sich im durchschnittlichen Bereich verwandter beruflichen Grundbildungen.
- Kleine Mengengerüste sind bezüglich der Schulortfrage mit der SBBK zu klären. Mindestens eine Klasse mit 18 Lernenden ist schweizweit sicherzustellen.
Die berufliche Grundbildung ist mit den Angeboten der höheren Berufsbildung koordiniert und der Grundsatz «Kein Abschluss ohne Anschluss» ist eingehalten.
Planungssitzung
Spätestens nach Klärung der oben aufgeführten Fragen und Abklärungen nimmt die künftige Trägerschaft Kontakt mit dem SBFI auf und organisiert eine Planungssitzung. An dieser nehmen Vertreter und Vertreterinnen der Trägerschaft, der Kantone und des SBFI teil. Ziele der Planungssitzung sind eine erste Auslegeordnung und die Klärung der obengenannten Fragen. Es wird definiert, wo noch weitere Abklärung vor dem Einreichen des Vor-Ticket nötig sind.
Projektorganisation
Die künftige Trägerschaft stellt die Projektorganisation zusammen. Sie besteht aus der Projektleitung und der Steuergruppe. Die Projektleitung organisiert die Arbeiten und führt den Prozess der Berufsentwicklung. Die Steuergruppe stimmt die Bedürfnisse der Verbundpartner aufeinander ab. Sie muss verbundpartnerschaftlich und sprachregional angemessen zusammengesetzt sein und auch Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Lernorte umfassen. Für die Delegation der Vertreterinnen und Vertreter in die Steuergruppe sind die jeweiligen Verbundpartner verantwortlich.
Vor-Ticket Antrag
Sobald die Analyse abgeschlossen, die Planungssitzung durchgeführt und die Projektorganisation klar ist, reicht die Trägerschaft die Ergebnisse der Analyse sowie die Zusammenstellung der Gegenstände und Eckwerte des neuen Berufes und die diesbezügliche Stellungnahme der Verbundpartner im Antrag auf das Vor-Ticket beim SBFI ein. Mit dem Vor-Ticket beantragt die Trägerschaft zudem den Bundesbeitrag mittels finanzieller Pauschale.
Sollte mit den Entwicklungsarbeiten ein aussergewöhnlich hoher Aufwand verbunden sein, kann über die ordentliche Projektförderung beim SBFI ein Gesuch für eine individuelle Projektfinanzierung eingereicht werden.
Entscheid Vor-Ticket
Das SBFI teilt der Trägerschaft den Entscheid schriftlich mit und stellt die Abstimmung unter den Verbundpartnern sicher. Es behält sich vor, mit dem Vor-Ticket ein Vorbehalt zu nennen, welcher von der Trägerschaft in einer definierten Zeit zu klären ist.
Mit dem Erteilen des Vor-Tickets setzt das SBFI betroffene Bundesämter und Fachstellen über die bevorstehende Erarbeitung einer neuen beruflichen Grundbildung in Kenntnis. Das SECO und BAFU kontaktieren die Trägerschaft und beraten sie bei Bedarf zu Fragen zum Jugendarbeitsschutz sowie zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Neben der Information der Bundesämter wird im Auftrag des Bundes auch das Zentrum für Berufsentwicklung der eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) über die Erteilung des Vor-Tickets in Kenntnis gesetzt. Dieses kann die Trägerschaften bei den Umsetzungsarbeiten unterstützen.
Bei der Entwicklung einer neuen beruflichen Grundbildung gehen die Arbeiten mit dem Schritt Qualifikationsprofil weiter.


3.1.2 5-Jahres-Überprüfung einer bestehenden beruflichen Grundbildung
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Die Kommission B&Q überprüft die berufliche Grundbildung alle 5 Jahre auf ihre Aktualität und Qualität.
Die Kommission B&Q führt die in den Bildungsverordnungen festgelegte, periodische 5-Jahres-Überprüfung durch und überprüft die entsprechende berufliche Grundbildung auf Aktualität und Qualität. Der Start der 5-Jahres-Überprüfung richtet sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen beruflichen Grundbildung und der Trägerschaft und kann in Absprache mit den Verbundpartnern zeitlich flexibel gestaltet werden.
Die Rückmeldungen der Verbundpartner sind konsolidiert.
Umfrage und Überprüfungsbericht
Jeder Verbundpartner erstellt für die 5-Jahres-Überprüfung aus seiner Sicht eine Rückmeldung, welche innerhalb der Verbundpartner konsolidiert ist und die Anliegen des jeweiligen Verbundpartners abbildet. Die Anliegen werden durch die delegierten Personen in der Kommission B&Q eingebracht und vertreten:
- Die Trägerschaft erfasst mit geeigneten Umfragen (bspw. Fragebogen oder Workshop) die Erfahrungen aus der Umsetzung der Bildungserlasse in den Lehrbetrieben und überbetrieblichen Kursen. Sie holt die Bedürfnisse der Branche ab und erfragt den Arbeitsmarktbedarf. Daraus leitet sie den Handlungsbedarf ab.
- Die Kantone sammeln die Umsetzungserfahrungen bei der Lehraufsicht, der Prüfungsleitungen und den Berufsfachschulen und erstellen daraus eine konsolidierte Rückmeldung, welche die kantonalen Anliegen aus dem Vollzug beinhaltet.
- Der Bund verfasst eine Stellungnahme zu Themen der Berufsentwicklung, zu weiteren aktuellen Themen aus der Bundesverwaltung und zu regelungsrelevanten Erkenntnissen.
Die Kantonsumfrage im Rahmen der 5-Jahres-Überprüfung ist auf den Fahrplan der Trägerschaft abgestimmt und dauert zwei Monate.
Der Rahmen für eine Revision ist anhand Gegenstände und Eckwerten abgesteckt.
Diese drei Rückmeldungen der Verbundpartner bilden die Grundlage für den Überprüfungsbericht der Trägerschaft. Darin sind alle Anliegen der Verbundpartner zusammengefasst und so aufgearbeitet, dass die Kommission B&Q sie diskutieren kann. Im Überprüfungsbericht begründet die Kommission B&Q, welche Anliegen weiterverfolgt werden und welche nicht. Die festgelegten Massnahmen werden in Form von Gegenständen und Eckwerten der Revision aufgelistet und legen den Rahmen für die bevorstehende Revision fest.
Einigen sich die Verbundpartner in der Kommission B&Q, wird der Überprüfungsbericht in der Kommission B&Q verabschiedet und den Mitgliedern zugestellt. Die delegierten Personen leiten den Überprüfungsbericht an ihre Organisationen weiter. Die Verbundpartner prüfen den von der Kommission B&Q verabschiedeten Überprüfungsbericht und stellen sicher, dass ihre Anliegen ausreichend berücksichtigt wurden.
Wenn sich die Kommission B&Q nicht einigen kann oder ein Verbundpartner weiterhin einen begründeten Einwand hat, können die Verbundpartner eine Einigungssitzung beim SBFI verlangen. In dieser vom SBFI organisierten Sitzung besprechen die delegierenden Organisationen der Verbundpartner die Einwände und einigen sich auf die Gegenstände und Eckwerte der Revision.
In der Eckwerte-Diskussion bringen die SBBK-Vertreterinnen und -Vertreter die Anliegen des kantonalen Vollzugs ein und identifizieren die Stolpersteine aus Sicht der Kantone hinsichtlich einer allfälligen Revision.
Festlegen des Handlungsbedarf
Die Kommission B&Q legt anhand des Überprüfungsberichts und der definierten Gegenstände und Eckwerte den Handlungsbedarf fest und stellt der Trägerschaft einen entsprechenden Antrag. Folgende Empfehlungen durch die Kommission B&Q sind möglich, wobei die Trägerschaft eine Entscheidung treffen muss:
- Kein Handlungsbedarf.
- Bedarf an Information und Schulung: Es besteht Bedarf an Informations- und Schulungsmassnahmen.
- Bedarf an Anpassung der Ausführungsbestimmungen und weiteren Instrumenten: Das Erarbeiten oder Anpassen von Ausführungsbestimmungen und weiteren Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität in der Bildung ist nötig.
- Teilrevision von Bildungsverordnung und Bildungsplan: Eine Teilrevision ist eine Änderung eines bestehenden Erlasses. Es werden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen und die alte Struktur beibehalten. In der Bildungsverordnung sind nur wenige Artikel betroffen und im Bildungsplan nur wenige Inhalte.
- Totalrevision von Bildungsverordnung und Bildungsplan: Bei einer Totalrevision werden wesentliche Änderungen vorgenommen wie zum Beispiel eine neue Berufsbezeichnung oder zentrale formale Anpassungen. Die Totalrevision erfolgt auf Basis des Leittextes für die Bildungsverordnung und der Leitvorlage für den Bildungsplan. Bei einer Veränderung der Lehrdauer, orientieren sich die Verbundpartner an Kriterien, welche in der entsprechenden Checkliste aufgeführt sind.
Projektorganisation
Die Projektorganisation ist abhängig vom Umfang der Revision. Die Projektorganisation ist auf die Bedürfnisse der Trägerschaft sowie die vorhandenen personellen, strukturellen und finanziellen Ressourcen abzustimmen. Die Trägerschaft bestimmt eine Projektleitung und die Kommission B&Q hat die Funktion einer Steuergruppe. Ergänzt wird die Projektorganisation mit einer berufspädagogischen Begleitung mit Arbeitsgruppen sowie zusätzlichen Fachpersonen. Die Mitglieder in den Arbeitsgruppen werden von den jeweiligen Verbundpartnern delegiert. Vertretungen der Berufsfachschulen erfolgen über den Verbundpartner Kantone. Die Inhalte in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan wie auch die Umsetzungsinstrumente werden durch bestehende Gremien oder Arbeitsgruppen überarbeitet.
Der Bundesbeitrag wird mittels Pauschale gewährt.
Vor-Ticket Antrag
Mit dem Vor-Ticket-Antrag reicht die Trägerschaft beim SBFI den Überprüfungsbericht mit den Gegenständen und Eckwerten der Revision und die diesbezügliche Stellungnahme der Verbundpartner und den definierten Handlungsbedarf ein. Mit dem Vor-Ticket beantragt die Trägerschaft zudem den Bundesbeitrag mittels finanzieller Pauschale.
Sollte mit den Entwicklungsarbeiten ein aussergewöhnlich hoher Aufwand verbunden sein, kann über die ordentliche Projektförderung beim SBFI ein Gesuch für eine individuelle Projektfinanzierung eingereicht werden.
Entscheid Vor-Ticket
Das SBFI teilt der Trägerschaft den Entscheid schriftlich mit und stellt die Abstimmung unter den Verbundpartnern sicher. Es behält sich vor, mit dem Vor-Ticket ein Vorbehalt zu nennen, welcher von der Trägerschaft in einer definierten Zeit noch zu klären ist.
Das SECO und BAFU kontaktieren die Trägerschaft und bieten Beratung an.
Mit dem Erteilen des Vor-Tickets setzt das SBFI betroffene Bundesämter und Fachstellen über die bevorstehende Revision in Kenntnis. Das SECO und BAFU kontaktieren die Trägerschaft und beraten bei Bedarf zu Fragen zum Jugendarbeitsschutz sowie zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Neben der Information der Bundesämter wird im Auftrag des Bundes auch das Zentrum für Berufsentwicklung der EHB über die Erteilung des Vor-Tickets in Kenntnis gesetzt. Dieses kann die Trägerschaften bei den Umsetzungsarbeiten unterstützen.
Die eingereichten Gegenstände und Eckwerte bilden den Rahmen für die Revision. Wird im Laufe der Revision ein Eckwert geändert oder hinzugefügt, ist die Änderung in der Kommission B&Q und wenn nötig in einer weiteren Einigungssitzung mit den Verbundpartnern abzusprechen.
3.2 Qualifikationsprofil
Das Qualifikationsprofil bildet das Fundament jeder beruflichen Grundbildung. Es beschreibt das Berufsbild, definiert die Handlungskompetenzen und legt das Anforderungsniveau fest. Dieser Schritt sorgt dafür, dass die Ausbildung den Anforderungen des Arbeitsmarkts entspricht und zukunftsfähig bleibt. Das Profil wird vom SBFI geprüft und freigegeben, bevor es als Grundlage für die weiteren Bildungserlasse dient.


3.2.1 Aufbau des Qualifikationsprofils
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Das Qualifikationsprofil ist das zentrale Instrument in der beruflichen Grundbildung. Es besteht aus dem Berufsbild, der Übersicht der Handlungskompetenzen und dem Anforderungsniveau. Basierend auf dem Qualifikationsprofil werden Bildungsverordnung und Bildungsplan erstellt. Die im Qualifikationsprofil beschriebenen Handlungskompetenzbereiche bilden zudem die Struktur der Ausbildung (Lektionentafel, überbetriebliche Kurse) und der Qualifikationsverfahren. Das Qualifikationsprofil ist bei einer beruflichen Grundbildung Teil des Bildungsplans.
Ein Berufsbild ist für Jugendliche verständlich und beschreibt den Beruf in kompakter Form.
Berufsbild
Das Berufsbild beschreibt die berufsspezifischen Tätigkeiten und soll auch für Jugendliche verständlich sein. Empfohlen ist ein Umfang von ein bis maximal zwei Seiten. Eine Zusammenfassung des Berufsbildes wird später in die Bildungsverordnung aufgenommen.
Die Übersicht der Handlungskompetenzen dient als Grundlage für die Bildungserlasse.
Übersicht der Handlungskompetenzen
In der Tabelle «Übersicht der Handlungskompetenzen» werden die Handlungskompetenzen nach Bereichen gruppiert und dargestellt. Diese Tabelle dient als Grundlage zur Erarbeitung der Bildungserlasse, der Qualifikationsverfahren und zum Vergleich des Berufes im internationalen Kontext. Die im europäischen Qualifikationsrahmen beschriebenen «Units of Learning Outcomes» entsprechen in der Schweiz den Handlungskompetenzen.
Handlungskompetenzbereiche: Die Handlungskompetenzbereiche gruppieren zusammengehörende Handlungskompetenzen. In der beruflichen Grundbildung dienen sie zusätzlich als Strukturierungseinheit der Ausbildung an den drei Lernorten und der Qualifikationsverfahren.
Handlungskompetenzen: Die Handlungskompetenzen bilden die beruflichen Tätigkeiten ab. Deshalb ist es entscheidend die einzelnen Handlungskompetenzen sorgfältig auszuwählen und so zu formulieren, dass klar beurteilt werden kann, wann sie erfüllt sind. Eine Handlungskompetenz entspricht einem ganzheitlichen Handlungsrepertoire, das erforderlich ist, um berufliche Aufgaben und Tätigkeiten eigeninitiativ, zielorientiert, fachgerecht und flexibel auszuführen. Die drei Lernorte tragen zum Erwerb der Handlungskompetenzen bei.
Anforderungsniveau
Im Qualifikationsprofil ist das Anforderungsniveau einer beruflichen Grundbildung beschrieben. Das Niveau ergibt sich aus den Anforderungen an die Erfüllung der Handlungskompetenzen sowie aus den Anforderungen des allgemeinbildenden Unterrichts.


3.2.2 Entwicklung des Qualifikationsprofils
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Bei der Entwicklung des Qualifikationsprofils ist eine berufspädagogische Begleitung beizuziehen.
Die Entwicklung eines Qualifikationsprofils ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie verlangt sehr gute Kenntnisse des Berufs, der aktuellen Entwicklungen und ein hohes Geschick im Formulieren des Berufsbilds und der Handlungskompetenzen. Aus diesem Grund empfiehlt das SBFI den Trägerschaften, ab dieser Phase eine berufspädagogische Begleitung beizuziehen.
Ein Qualifikationsprofil wird in folgenden Schritten entwickelt:
- Berufliche Handlungen oder Situationen sammeln und gruppieren.
- Zukunftsfähigkeit des Berufs berücksichtigen: Die berufliche Grundbildung soll auch in Zukunft Bestand haben. Aus diesem Grund sind Zukunftsaussichten und aktuelle Tendenzen zu berücksichtigen.
- Berufsbild erstellen: Anhand der Situationen wird das Berufsbild erstellt und die zentralen Elemente des Berufs beschrieben.
- Handlungskompetenzen formulieren: Die gewählten Handlungskompetenzen sind von zentraler Bedeutung.
Der Entwurf des Qualifikationsprofil wird durch das SBFI geprüft und freigegeben.
Das Qualifikationsprofil spielt eine zentrale Rolle bei der Entwicklung der Bildungserlasse. Aus diesem Grund prüft das SBFI den Entwurf des Qualifikationsprofils sorgfältig und gibt es dann frei, wenn es festgelegten Kriterien entspricht. Anschliessend verabschiedet die Kommission B&Q das Qualifikationsprofil für die weiteren Entwicklungsarbeiten. Dies bietet der Trägerschaft die notwendige Planungssicherheit. Durch diese Vorgehensweise werden Überschneidungen und Gemeinsamkeiten mit anderen Berufen frühzeitig erkannt und die Ausrichtung der weiteren Arbeiten wird klar definiert. Die Arbeiten am Bildungsplan dürfen erst nach Genehmigung durch das SBFI gestartet werden. Während der weiteren Arbeit an der Bildungsverordnung und des Bildungsplans kann das Qualifikationsprofil bei Bedarf weiter verfeinert oder an neue Anforderungen angepasst werden.
Für die Kantone ist es wichtig, dass das Berufsbild verständlich ist und klare Aussagen über den Beruf macht.
Das Niveau einer beruflichen Grundbildung entspricht den Anforderungen eines EFZ respektive eines EBA und soll keine Kompetenzen der höheren Berufsbildung beinhalten.
Das Qualifikationsprofil ist in der Bildungsverordnung verankert.
Das Qualifikationsprofil mit Berufsbild sowie die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen werden in der Bildungsverordnung verankert.
Die detaillierte Ausführung des Anforderungsniveaus erfolgt im Bildungsplan mit den Handlungskompetenzen und der Definition der Bildungsinhalten je Lernort.
3.3 Bildungserlasse
In diesem Schritt werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen: Die Bildungsverordnung und der Bildungsplan regeln die Struktur, Inhalte und Anforderungen der beruflichen Grundbildung. Während das SBFI die Verordnung erstellt, liegt die Verantwortung für den Bildungsplan bei der Trägerschaft. Beide Dokumente werden in enger Abstimmung mit den Verbundpartnern entwickelt und bilden die Basis für eine qualitativ hochwertige Ausbildung.


3.3.1 Bildungsverordnung
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Die Bildungsverordnung wird durch das SBFI erstellt.
Für das Erstellen der Bildungsverordnung ist das SBFI zuständig.
Die Bildungsverordnung beinhaltet die rechtsetzenden Elemente der betrieblich organisierten Grundbildung. Die Bildungsverordnung wird auf Antrag der Trägerschaft vom SBFI erlassen.
Die grundsätzlichen Inhalte einer Bildungsverordnung sind durch den Leittext definiert. In der Bildungsverordnung wird die Berufsnummer für die berufliche Grundbildung und für jede Fachrichtung festgelegt. Werden Berufe in einem Berufsfeld zusammengeführt, erhält jeder Beruf eine Berufsnummer. Die Bildungsverordnung ist in folgende Abschnitte gegliedert:
- Gegenstand und Dauer
- Ziele und Anforderungen,
- Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
- Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
- Bildungsplan
- fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
- Qualifikationsverfahren
- Ausweise und Titel
- Qualitätsentwicklung und Organisation
- Schlussbestimmungen
Leittext Bildungsverordnung
Das SBFI folgt beim Erarbeiten einer neuen beruflichen Grundbildung sowie bei einer Revision einer bestehenden Bildungsverordnung dem Leittext für Bildungsverordnungen. Abweichungen vom Leittext sind grundsätzlich möglich, dabei ist jedoch der Gesetzgebungsprozess einzuhalten. Zudem sind Abweichungen zu begründen und mit den Rechtsdiensten des SBFI und der Bundeskanzlei auszuhandeln. Diese Aufgabe übernimmt das SBFI.
1. Gegenstand und Dauer:
- Bei EBA-Grundbildungen wünschen die Kantone aufgrund des geringen Mengengerüstes keine Fachrichtungen, weil die Klassen getrennt geführt werden müssen.
- Eine Verlängerung der Ausbildung bei einer bestehenden beruflichen Grundbildung von drei auf vier Jahre ist sorgfältig zu prüfen und verbundpartnerschaftlich zu diskutieren.
4. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache:
- Für eine attraktive BM 1 umfasst eine Lektionentafel nur einen Schultag pro Woche (Modell 1-1-1). Damit ist der BM 1-Besuch in einem zweiten, zusätzlichen Schultag möglich. Bei Grundbildungen, für die ein 1-1-1-Modell nicht möglich ist, wird ein BM 1-Umsetzungskonzept erarbeitet.
- Im Durchschnitt weisen die beruflichen Grundbildungen folgende Anzahl Tage der überbetrieblichen Kurse auf (Stand 2025):
2 Lehrjahre: 11 Tage;
3 Lehrjahre: 23 Tage;
4 Lehrjahre: 32 Tage.
Diese Zahlen dienen den Kantonen als Richtwert. Bei Abweichungen erwarten die Kantone eine Begründung durch die Trägerschaft.
6. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb:
- Aus Sicht der Kantone reicht ein EFZ als Mindestanforderung. Tertiärausbildungen führen nicht zu pädagogisch besser qualifizierten Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern.
- Bei teilzeitbeschäftigten Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern ist es wichtig, dass die lernende Person im Betrieb ständig beaufsichtigt ist und weiss, an wen sie sich bei Fragen wenden kann, insbesondere bei gefährlichen Arbeiten.
7. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation:
Die Einführung von Erfahrungsnoten aus den Lernorten Betrieb und überbetrieblichen Kursen muss gut überlegt werden und soll einen Mehrwert bieten, damit der Zusatzaufwand gerechtfertigt ist.
8. Qualifikationsverfahren:
- In der 5-Jahres-Überprüfung bitten die Kantone darum, zu prüfen, ob die Berufskenntnisprüfung gestrichen werden kann. Insbesondere bei Grundbildungen für praktisch begabte Jugendliche lohnt sich diese Überlegung, da das schulische Wissen bereits über die Erfahrungsnote aus der Berufsfachschule abgedeckt ist. Der Entscheid liegt bei der Trägerschaft.
- Grundsätzlich lehnen die Kantone eine Fallnote der Berufskenntnisprüfung ab.
- Für die Dauer der Berufskenntnisprüfung gilt als Faustregel: pro Bildungsjahr je eine Stunde.
- Ob in der praktischen Arbeit eine IPA oder eine VPA stattfinden soll, entscheidet die Trägerschaft. VPA im Betrieb sollen möglichst kurz dauern, weil ständig zwei externe Expertenpersonen anwesend sein müssen, was zeitlich, personell und finanziell aufwändig ist.
10. Qualitätsentwicklung und Organisation:
Die Kantone bitten die Trägerschaft, die Anzahl der Berufsfachschulvertreterinnen und -vertreter zu prüfen und auf eine angemessene Vertretung der lateinischen Schweiz zu achten.
Teilrevision
Bei einer Teilrevision wird die bisherige Struktur der Bildungsverordnung beibehalten. Gesetzliche Neuerungen sind jedoch zwingend zu übernehmen. Jede Änderung wird mit einer Fussnote gekennzeichnet.
Übergangsbestimmungen
Bei jeder Revision ist in den Übergangsbestimmungen festzulegen, ob die neuen Regelungen direkt nach Inkraftsetzung oder einlaufend mit den neuen Lernenden in Kraft treten.
Wenn andere Qualifikationsverfahren für eine berufliche Grundbildung durch das SBFI anerkannt sind, müssen zu diesen in den entsprechenden Bildungserlassen Übergangsbestimmungen definiert werden.
Übersetzungen Bildungsverordnung
Die Bildungsverordnung wird durch das SBFI in alle drei Amtssprachen übersetzt. Für die berufsspezifische Fachterminologie ist die Zusammenarbeit mit den Übersetzerinnen und Übersetzern des Bildungsplanes nötig, welche durch die Trägerschaft beauftragt sind.


3.3.2 Bildungsplan
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Der Bildungsplan wird durch die Trägerschaft erstellt.
Für das Erstellen des Bildungsplanes ist die Trägerschaft verantwortlich, sie arbeitet dabei mit den Kantonen zusammen. Die Kantone sind für den Lernort Berufsfachschule zuständig und übernehmen die Aufsicht über die Lernorte Lehrbetrieb und überbetriebliche Kurse. Der Bildungsplan wird auf Antrag der Trägerschaft vom SBFI geprüft.
Der Bildungsplan konkretisiert als Instrument zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung die von den Lernenden bis zum Abschluss der Ausbildung zu erwerbenden Handlungskompetenzen und der Bildungsinhalte je Lernort. Er unterstützt die Berufsbildungsverantwortlichen an allen drei Lernorten beim Planen, Durchführen und beim Überprüfen der Ausbildung und dient den Lernenden als Orientierung während ihrer Ausbildung.
Leitvorlage Bildungsplan
Das SBFI stellt für die drei Amtssprachen je eine Leitvorlage Bildungsplan zur Verfügung, diese dienen als Arbeits- und Orientierungshilfe. Ein Bildungsplan weist folgende Struktur auf:
- Einleitung: Erläuterungen zur Handhabung des Bildungsplans, zur Kompetenzorientierung und zur Zusammenarbeit der Lernorte
- Berufspädagogische Grundlagen
- Qualifikationsprofil: Berufsbild, Anforderungsniveau und Übersicht über die Handlungskompetenzen
- Handlungskompetenzbereiche, Handlungskompetenzen und Bildungsinhalte je Lernort: Berufsfachschule, Lehrbetrieb, überbetrieblicher Kurs
- Erstellung
- Anhänge zum Bildungsplan: Anhang 1 enthält das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung der Umsetzung sowie der Förderung der Qualität der jeweiligen beruflichen Grundbildung. Anhang 2 enthält Angaben zu den begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Totalrevision mit Leitvorlage
Bei einer Totalrevision einer Bildungsverordnung wird jeweils auch der Bildungsplan revidiert. Inhalt und Struktur der Leitvorlage des Bildungsplans sind mit dem Leittext der Bildungsverordnung abgestimmt.
Teilrevision
Wenn keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, wird der Bildungsplan teilrevidiert. Die Anpassungen sind auf dem Titelblatt und in Fussnoten nach gesetzestechnischen Vorgaben vorzunehmen. Eine Auflistung der vorgenommenen Änderungen fasst diese zusammen. Die Änderung muss nach der Anhörung durch das SBFI geprüft werden.
Das Übersetzen des Bildungsplans ist in der Verantwortung der Trägerschaft.
Übersetzungen Bildungsplan
Die Trägerschaft ist für das Übersetzen des Bildungsplanes verantwortlich. Sie sorgt dafür, dass der Bildungsplan in die drei Amtssprachen in einer guten Qualität übersetzt wird. Der Bildungsplan wird vom SBFI geprüft. Die Übersetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Übersetzungsdienst des SBFI, der für die Übersetzung der Bildungsverordnungen zuständig ist.


3.3.3 Andere Qualifikationsverfahren
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Das SBFI kann andere Qualifikationsverfahren anerkennen.
In der Bildungsverordnung wird das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung geregelt. Dieses regelt das Qualifikationsverfahren für Personen mit Lehrvertrag. Zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden auch Personen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zugelassen, welche die geforderten Qualifikationen erworben haben, und die Zulassungsbedingungen der Bildungsverordnung erfüllen. Für sie gelten jedoch andere Bestehensregeln, da sie keine Erfahrungsnote mitbringen.
Falls in der entsprechenden beruflichen Grundbildung weitere andere Qualifikationsverfahren wie zum Beispiel die Validierung von Bildungsleistungen oder eine aufgeteilte Prüfung zur Anwendung kommen soll, ist dieses andere Qualifikationsverfahren durch die Trägerschaft oder auch Kanton zu regeln und durch das SBFI anerkennen zu lassen. Wichtig ist, dass das andere Qualifikationsverfahren den Bedürfnissen der Wirtschaft, den Anforderungen der rechtlichen Grundlagen und der Umsetzung in den Kantonen genügt.
Der Berufsabschluss für Erwachsene ist auch für die Kantone ein wichtiges Thema. Deshalb sind die Trägerschaften aufgefordert, bei Bedarf ein anderes Qualifikationsverfahren zu regeln und die Kantone bei der Umsetzung zu unterstützen.


3.3.4 Koordination mit Partnern
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Im Sinne der Verbundpartnerschaft empfiehlt es sich, bei grösseren Revisionen die Entwürfe von Bildungsverordnung und Bildungsplan den Kantonen vorzustellen. Die Trägerschaft erhält dadurch eine breit abgestützte Rückmeldung auf die Änderungsvorschläge. Allfällige Fragen, welche den kantonalen Vollzug betreffen, können so geklärt werden.
Die Kommission Berufsentwicklung der SBBK trifft sich einmal monatlich zu einer Sitzung, wobei sie Delegationen von Kommissionen B&Q empfangen kann. Solche Austausche sind hilfreich bei komplexen Revisionen und sollen frühzeitig im Prozess stattfinden, falls im Prozess Stolpersteine erkannt werden. Die Koordination läuft über die in den Kommissionen B&Q delegierten SBBK-Vertreterinnen und -Vertreter.


3.3.5 Anhörung durch Trägerschaft
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Die Anhörung durch die Trägerschaft in der Branche stellt die Akzeptanz bei den Unternehmen sicher.
Die Trägerschaft stellt den relevanten Akteuren, den Lehrbetrieben und den überbetrieblichen Kurszentren im Berufsfeld die Entwürfe der Bildungsverordnung und des Bildungsplans zur Anhörung zu. Dies dient insbesondere der Sicherstellung der Akzeptanz bei den Unternehmen. Dabei sind alle Regionen miteinzubeziehen. Je nach Umfang der vorgenommenen Anpassungen dauert die Anhörung durch die Trägerschaft 1–3 Monate.
Die Anhörung durch die Trägerschaft betrifft die Berufsfachschulen nicht, weil diese in der 5-Jahres-Überprüfung durch die Kantonsumfrage abgeholt wurden und im Rahmen der nationalen Anhörung über ihre Kantone nochmals einbezogen werden. Die Vertreterinnen und Vertreter der Berufsfachschulen bringen ihre Anliegen zudem laufend in den Berufsentwicklungsprozess ein.


3.3.6 Kontrolle der Bildungserlasse
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Parallel zur Anhörung durch die Trägerschaft werden Bildungsverordnung und Bildungsplan zur Qualitätssicherung durch das SBFI kontrolliert:
Das SBFI lässt parallel zur Anhörung der Trägerschaft die Entwürfe intern prüfen.
Die Überprüfung der Bildungsverordnung erfolgt durch die Rechtsdienste der Bundesverwaltung gemeinsam mit Sprachexpertinnen und Sprachexperten. Dabei werden insbesondere die Konsistenz innerhalb der Bildungsverordnung sowie allfällige Abweichungen vom Leittext geprüft. Das SBFI führt die Ämterkonsultation durch, die der Koordination der Departemente, der jeweiligen Bundesämter und der gesetzestechnischen Bereinigung dient.
Die sprachliche Konsistenzprüfung wird für den Bildungsplan von neuen Berufen oder bei Totalrevisionen durchgeführt, bei Bedarf auch bei Teilrevisionen. Sie basiert auf den «Richtlinien des SBFI für die Übersetzung von Bildungsplänen der beruflichen Grundbildung» und stellt sicher, dass der Bildungsplan in den Amtssprachen einem einheitlichen Qualitätsstandard entspricht. Das SBFI sorgt für die Durchführung der sprachlichen Konsistenzprüfung und trägt die Kosten. Wenn Korrekturarbeiten vorgenommen werden müssen, gehen diese zu Lasten der Trägerschaft.


3.3.7 Fertigstellen der Bildungserlasse
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Nach der Anhörung der Trägerschaft bereinigt die Kommission B&Q oder die Steuergruppe der Trägerschaft die Entwürfe der Bildungsverordnung und des Bildungsplans. Kann sich die Kommission B&Q oder die Steuergruppe nicht einigen, werden die delegierenden Organisationen für die Klärung beigezogen. Ziel dieses Schrittes ist es, eine Einigung zu erreichen.
Die Kommission B&Q oder die Steuergruppe der Trägerschaft verabschiedet zusätzlich das Informations- und Ausbildungskonzept, in dem die Schulungs- und Informationsmassnahmen für die Berufsbildungsverantwortlichen aller Lernorte festgehalten sind.
Für die Organisation und Finanzierung der Informationsveranstaltungen im Rahmen von Revisionen koordinieren sich die Trägerschaft und die Kantone, allenfalls mit Einbezug der EHB für die Durchführung der «journées de lancement» in der lateinischen Schweiz.


3.3.8 Antrag Ticket
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Sobald die Unterlagen bereinigt und fertig gestellt sind, beantragt die Kommission B&Q oder die Steuergruppe bei der Trägerschaft, dem SBFI das Ticket einzureichen. Die Trägerschaft sendet anschliessend dem SBFI den Ticketantrag, den Entwurf der Bildungsverordnung, des Bildungsplans sowie das Informations- und Ausbildungskonzept.
Die Anliegen der Verbundpartner sind beim Ticketantrag berücksichtigt.
Die Trägerschaft bestätigt mit dem Antrag für das Ticket, dass die Entwürfe der Bildungserlasse den Anforderungen der Wirtschaft entsprechen, in einer guten Qualität sind und die Bedürfnisse der Verbundpartner berücksichtigt wurden.


3.3.9 Entscheid Ticket
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Das SBFI entscheidet über die Vergabe des Tickets und stellt mit dem Erteilen des Tickets sicher, dass die Qualität und die Konsistenz der Bildungserlasse stimmen. Der Entscheid wird der Trägerschaft schriftlich mitgeteilt. Das Ticket ist die Vorbedingung, dass das SBFI mit der Anhörung in den Kantonen starten kann.
3.4 Anhörung
Bevor die neuen Bildungserlasse in Kraft treten, werden sie in einer breiten Anhörung geprüft. Das SBFI holt Stellungnahmen von Kantonen und weiteren Akteuren ein. Die Rückmeldungen werden gemeinsam mit den Verbundpartnern ausgewertet und in einer Bereinigungssitzung in die finalen Dokumente eingearbeitet. So wird sichergestellt, dass die neuen Regelungen breit abgestützt und praxistauglich sind.


3.4.1 Anhörung durch das SBFI
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Die vom SBFI organisierte Anhörung gewährleistet die Mitsprache der Kantone und der interessierten Kreise.
Nach dem positiven Ticketentscheid führt das SBFI bei den Kantonen und interessierten Kreisen eine Anhörung durch. Je nach Relevanz der Änderungen der Revision dauert die Anhörung 1-3 Monate, bei einer neuen beruflichen Grundbildung in jedem Fall drei Monate.
Das SBFI informiert mit einem Kreisschreiben über die Dauer und die spezifischen Inhalte der Anhörung. Die Anhörungsunterlagen sowie das Formular für die Stellungnahmen werden auf der Webseite des SBFI aufgeschaltet.
Die SBBK-Kommission Berufsentwicklung erstellt eine Anhörungsempfehlung für die Kantone, die sie für sich aufnehmen oder ergänzen können. Die Anhörungsempfehlung dient auch dazu, die Kantone über die Revision und deren Neuerungen zu informieren. Zudem zeigt sie die noch offenen Stolpersteine auf, die im Rahmen der Bereinigungssitzung geklärt werden müssen.
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3.4.2 Bereinigung nach der Anhörung
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Das SBFI sammelt alle Rückmeldungen, eine Bereinigung in der Kommission B&Q findet anschliessend statt.
Die Rückmeldungen aus der Anhörung werden vom SBFI gesammelt und ausgewertet. Es empfiehlt sich, vor der Bereinigungssitzung der Kommission B&Q, einen ersten Austausch zwischen der Trägerschaft, den Kantonsvertreterinnen und -vertretern und dem SBFI einzuplanen. Dieser Zwischenschritt dient dazu, die Rückmeldungen zu bündeln und erste Schlüsse daraus ziehen zu können.
An der Bereinigungssitzung mit den Verbundpartnern in der Kommission B&Q werden alle Rückmeldungen offengelegt und letzte Differenzen bereinigt. Diese Bereinigung erfolgt verbundpartnerschaftlich. Die Bildungsverordnung und Bildungsplan werden anschliessend bei Bedarf noch einmal angepasst und nachübersetzt.
Die Kantone begrüssen das Vorgehen mit der vorberatenden Sitzung im kleinen Kreis, um die eingegangenen Stellungnahmen zu triagieren.
3.5 Erlass und Prüfung
Nach der Anhörung folgt der offizielle Erlass der Bildungsverordnung durch das SBFI sowie die Prüfung und Genehmigung des Bildungsplans. Die Dokumente werden in den drei Amtssprachen veröffentlicht und bilden die verbindliche Grundlage für die Umsetzung. Damit ist der rechtliche Rahmen für die neue oder überarbeitete berufliche Grundbildung vollständig geschaffen.


3.5.1 Durch die Trägerschaft einzureichende Unterlagen
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Damit die rechtzeitige Implementierung gewährleistet und genügend Zeit für das Erarbeiten der Umsetzungsinstrumente und Lehrmitteln gegeben ist, sollten Bildungsverordnung und Bildungsplan spätestens im September des Jahres vor der Inkraftsetzung erlassen bzw. geprüft sein.
Die Trägerschaft reicht dem SBFI den Bildungsplan zweifach in einer der drei Amtssprachen im Original ein. Dieser enthält zudem die rechtsgültigen Unterschriften aller an der Trägerschaft beteiligten OdA.
Für die Kantone ist es wichtig, dass die Bildungserlasse frühzeitig vorliegen, damit in der Implementierungsphase genügend Zeit vorhanden ist, die Schulungen der verschiedenen Bildungsakteurinnen und -akteure vorzunehmen und die Umsetzungsinstrumente für den Vollzug zu erarbeiten.


3.5.2 Erlass und Prüfung durch das SBFI
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Das SBFI prüft den Bildungsplan und erlässt die Bildungsverordnung. Anschliessend informiert es die kantonalen Berufsbildungsämter und die interessierten Kreise mit einem offiziellen Schreiben zur Inkraftsetzung.
Das Erlassdatum für die Bildungsverordnung und das Prüfungsdatum für den Bildungsplan sind identisch und werden vom SBFI festgelegt. Die Trägerschaft erhält einen vom SBFI geprüften Bildungsplan zurück und ergänzt die Daten in den elektronischen Unterlagen.


3.5.3 Veröffentlichung
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Die Bildungsverordnungen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) in allen drei Amtssprachen publiziert. Über das Berufsverzeichnis des SBFI und die systemische Rechtssammlung (SR) kann direkt auf die in Kraft getretenen Verordnungstexte zugegriffen werden. Im Berufsverzeichnis des SBFI werden nebst Bildungsverordnung auch der Bildungsplan und weitere grundlegende Dokumente aufgeschaltet oder verlinkt.
Fedlex – Die Publikationsplattform des Bundesrechts
Die Trägerschaft schaltet den Bildungsplan in einem öffentlich zugänglichen Bereich auf ihrer Webseite in allen drei Amtssprachen auf und verweist mit einem Link auf die Bildungsverordnung im Berufsverzeichnis des SBFI oder der SR.
Für die Kantone ist es hilfreich, wenn die Trägerschaft im Downloadbereich auf ihrer Internetseite auch die für den Vollzug relevanten Unterlagen ablegt, wie zum Beispiel die Ausführungsbestimmungen zu den Qualifikationsverfahren, die Liste der verwandten Berufe, das Ausbildungsprogramm für die überbetrieblichen Kurse oder die Mindesteinrichtungslisten.
3.6 Umsetzung
Im letzten Schritt wird die berufliche Grundbildung in die Praxis überführt. Trägerschaften und Kantone entwickeln gemeinsam Umsetzungsinstrumente wie Ausbildungsprogramme und Lehrpläne. Schulungen und Informationsveranstaltungen sorgen dafür, dass alle Beteiligten gut vorbereitet sind. Die Kommission B&Q begleitet die Umsetzung und stellt sicher, dass die Qualität langfristig gesichert bleibt.


3.6.1 Unterstützung durch die EHB
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Die EHB unterstützt im Auftrag des Bundes die Trägerschaft und die Kantone in der Umsetzung.
Das Zentrum für Berufsentwicklung der EHB unterstützt im Auftrag des Bundes die Trägerschaft und die Kantone beim Erarbeiten der Umsetzungsinstrumente und der Umsetzung von neuen Bildungsverordnungen und Bildungsplänen. Es berät die Verantwortlichen der Trägerschaft und der Kantone und die Berufsbildungsverantwortlichen der drei Lernorte in allen Phasen der Umsetzung: Planung, Organisation, Moderation und Evaluation des Gesamtprozesses oder einzelner Abschnitte; Information der Verbundpartner, Konzeption von Schulungs-, Ausbildungs- und Qualifikationsinstrumenten. Das Grundangebot der EHB hinsichtlich Beratung wird im Rahmen der strategischen Ziele des Bundes finanziert und ist kostenlos. Allfällige weiterführende Arbeiten mit der EHB müssen jedoch separat vereinbart werden.
Es steht der Trägerschaft und Kantonen frei, bei den Umsetzungsarbeiten weiterhin auf eigene Kosten mit der berufspädagogischen Begleitung zusammenzuarbeiten, mit der sie das Qualifikationsprofil und den Bildungsplan erarbeitet hat.


3.6.2 Umsetzungsinstrumente
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Die Umsetzungsinstrumente werden der Kommission B&Q zur Stellungnahme unterbreitet.
Die erarbeiteten Umsetzungsinstrumente sind weitgehend verbindlich und konkretisieren das Vermitteln der Bildungsinhalten an den drei Lernorten und die Qualifikationsverfahren. Nach der Stellungnahme durch die Kommission B&Q führt die Trägerschaft die Instrumente zur Förderung der Qualität im Anhang des Bildungsplans auf.
Die Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung konkretisieren die Abschlussprüfung und werden durch die die Trägerschaft in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt. Das SBFI stellt dafür eine Vorlage zur Verfügung:
Die folgenden Instrumente werden je nach Zuständigkeit des jeweiligen Lernorts entweder von der Trägerschaft oder von den Kantonen ausgearbeitet. Da die Lernortkooperation von zentraler Bedeutung ist, erfolgt die Abstimmung zwischen den Trägerschaften und den Kantonen in enger Zusammenarbeit.
- Das Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe definiert das Umsetzen der Ausbildung in den Lehrbetrieben.
- Der Lehrplan für die Berufsfachschulen gibt den Rahmen für die Berufsfachschulen und deren Schullehrpläne vor.
- Das Ausbildungsprogramm für die überbetrieblichen Kurse definiert die Umsetzung in den überbetrieblichen Kursen.
- Das Umsetzungskonzept für die Berufsmaturität während einer beruflichen Grundbildung (BM 1) definiert, wie die Umsetzung der Berufsmaturität parallel zum berufskundlichen Unterricht erfolgen soll.
Je nach Bedarf erarbeiten die Trägerschaft und Kantone weitere Umsetzungsdokumente.
Für die Kantone ist es hilfreich, wenn die Trägerschaft im Downloadbereich auf ihrer Internetseite alle die für den Vollzug relevanten Unterlagen ablegt und somit öffentlich zugänglich macht.
Die in den Kommissionen B&Q delegierten SBBK-Vertreterinnen und -Vertreter arbeiten bei der Erstellung dieser Umsetzungsinstrumente mit.


3.6.3 Information und Ausbildung
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Das Informations- und Ausbildungskonzept ist die Grundlage für das bekannt machen der Bildungserlasse und Umsetzungsinstrumente.
Grundlage für die Information und Ausbildung der Berufsbildungsverantwortlichen ist das Informations- und Ausbildungskonzept. Bei der Umsetzung des Konzeptes arbeiten die Beauftragten der Trägerschaft eng mit den Kantonen zusammen. Die Bildungserlasse und Umsetzungsinstrumente sollen den Berufsbildungsverantwortlichen an Workshops, Informationsveranstaltungen oder Schulungen vorgestellt und eingeführt werden. Diese Information und Ausbildung sind nötig, um die an der Bildung Beteiligten auf den neuesten Stand zu bringen und sicherzustellen, dass die Bildung in einer guten Qualität erfolgt.
Die Informationsveranstaltungen nach der Revision sind wichtig, damit die Akteurinnen und Akteure an den drei Lernorten über die neuen Bildungserlasse informiert und geschult werden:
- In der Deutschschweiz werden sie in der Regel durch die regionalen Trägerschaften in Zusammenarbeit mit den kantonalen Berufsbildungsämtern kantonal oder regional organisiert und durchgeführt. Wenn es sich um eine Grundbildung mit kleinem Mengengerüst an Lernenden handelt, organisiert die nationale Trägerschaft die Informationsveranstaltung gemeinsam mit dem Standortkanton an einem zentralen Ort.
- In der lateinischen Schweiz organisiert die EHB gemeinsam mit der Trägerschaft und den Kantonen die «Journées de lancement».


3.6.4 Einstufung in den Nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
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Nach einer Revision muss geprüft werden, ob die Einstufung im Nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (NQR BB) weiterhin angemessen ist und die Zeugniserläuterungen noch aktuell sind. Ziel ist es, die internationale Sichtbarkeit des Abschlusses zu erhöhen und den Absolventinnen und Absolventen den Einstieg in den internationalen Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Für die Kantone ist die Einstufung in den Nationalen Qualifikationsrahmen ein wichtiges Anliegen, weil damit die Mobilität der Absolventinnen und Absolventen gefördert wird.


3.6.5 Empfehlung zur Anrechnung von Bildungsleistungen
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Für die Anrechnung von Bildungsleistungen kann die Trägerschaft Empfehlungen erstellen. Darin beschreibt sie, wie Branchenkurse oder Weiterbildungen an eine berufliche Grundbildung angerechnet werden können. Die Empfehlung bilden eine Grundlage für Entscheide durch die für die Anrechnung von Bildungsleistungen zuständigen Stellen.
Berufsabschluss für Erwachsene – Leitfaden Anrechnung von Bildungsleistungen
Es ist hilfreich, wenn die Trägerschaften den Kantonen Empfehlungen für die Anrechnung von Bildungsleistungen zur Verfügung stellen. Die kantonsübergreifende einheitliche Anrechnung von Bildungsleistungen wird dadurch gefördert.


3.6.6 Laufende Arbeiten der Kommission B&Q
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In jeder Bildungsverordnung sind im Abschnitt «Qualitätsentwicklung und Organisation» die verbundpartnerschaftliche Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission B&Q für die jeweilige berufliche Grundbildung beschrieben und festgelegt.
Die Kommission B&Q überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, ökologische, gesellschaftliche, technologische und didaktische Entwicklungen wie auch auf neue rechtliche Rahmenbedingungen. Der Start der 5-Jahres-Überprüfung richtet sich nach den Bedürfnissen der jeweiligen beruflichen Grundbildung und der Trägerschaft und kann in Absprache mit den Verbundpartnern zeitlich flexibel gestaltet werden. Eine der daraus abgeleiteten Massnahmen kann die Weiterentwicklung des Berufs sein.
Die Kantone nutzen die regelmässigen Sitzungen der Kommission B&Q um Optimierungsvorschläge aus dem Vollzug laufend und für die nächste 5-Jahres-Überprüfung einzubringen.