3.3 Bildungserlasse
In diesem Schritt werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen: Die Bildungsverordnung und der Bildungsplan regeln die Struktur, Inhalte und Anforderungen der beruflichen Grundbildung. Während das SBFI die Verordnung erstellt, liegt die Verantwortung für den Bildungsplan bei der Trägerschaft. Beide Dokumente werden in enger Abstimmung mit den Verbundpartnern entwickelt und bilden die Basis für eine qualitativ hochwertige Ausbildung.


3.3.1 Bildungsverordnung
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Die Bildungsverordnung wird durch das SBFI erstellt.
Für das Erstellen der Bildungsverordnung ist das SBFI zuständig.
Die Bildungsverordnung beinhaltet die rechtsetzenden Elemente der betrieblich organisierten Grundbildung. Die Bildungsverordnung wird auf Antrag der Trägerschaft vom SBFI erlassen.
Die grundsätzlichen Inhalte einer Bildungsverordnung sind durch den Leittext definiert. In der Bildungsverordnung wird die Berufsnummer für die berufliche Grundbildung und für jede Fachrichtung festgelegt. Werden Berufe in einem Berufsfeld zusammengeführt, erhält jeder Beruf eine Berufsnummer. Die Bildungsverordnung ist in folgende Abschnitte gegliedert:
- Gegenstand und Dauer
- Ziele und Anforderungen,
- Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
- Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
- Bildungsplan
- fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
- Qualifikationsverfahren
- Ausweise und Titel
- Qualitätsentwicklung und Organisation
- Schlussbestimmungen
Leittext Bildungsverordnung
Das SBFI folgt beim Erarbeiten einer neuen beruflichen Grundbildung sowie bei einer Revision einer bestehenden Bildungsverordnung dem Leittext für Bildungsverordnungen. Abweichungen vom Leittext sind grundsätzlich möglich, dabei ist jedoch der Gesetzgebungsprozess einzuhalten. Zudem sind Abweichungen zu begründen und mit den Rechtsdiensten des SBFI und der Bundeskanzlei auszuhandeln. Diese Aufgabe übernimmt das SBFI.
Teilrevision
Bei einer Teilrevision wird die bisherige Struktur der Bildungsverordnung beibehalten. Gesetzliche Neuerungen sind jedoch zwingend zu übernehmen. Jede Änderung wird mit einer Fussnote gekennzeichnet.
Übergangsbestimmungen
Bei jeder Revision ist in den Übergangsbestimmungen festzulegen, ob die neuen Regelungen direkt nach Inkraftsetzung oder einlaufend mit den neuen Lernenden in Kraft treten.
Wenn andere Qualifikationsverfahren für eine berufliche Grundbildung durch das SBFI anerkannt sind, müssen zu diesen in den entsprechenden Bildungserlassen Übergangsbestimmungen definiert werden.
Übersetzungen Bildungsverordnung
Die Bildungsverordnung wird durch das SBFI in alle drei Amtssprachen übersetzt. Für die berufsspezifische Fachterminologie ist die Zusammenarbeit mit den Übersetzerinnen und Übersetzern des Bildungsplanes nötig, welche durch die Trägerschaft beauftragt sind.


3.3.2 Bildungsplan
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Der Bildungsplan wird durch die Trägerschaft erstellt.
Für das Erstellen des Bildungsplanes ist die Trägerschaft verantwortlich, sie arbeitet dabei mit den Kantonen zusammen. Die Kantone sind für den Lernort Berufsfachschule zuständig und übernehmen die Aufsicht über die Lernorte Lehrbetrieb und überbetriebliche Kurse. Der Bildungsplan wird auf Antrag der Trägerschaft vom SBFI geprüft.
Der Bildungsplan konkretisiert als Instrument zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung die von den Lernenden bis zum Abschluss der Ausbildung zu erwerbenden Handlungskompetenzen und der Bildungsinhalte je Lernort. Er unterstützt die Berufsbildungsverantwortlichen an allen drei Lernorten beim Planen, Durchführen und beim Überprüfen der Ausbildung und dient den Lernenden als Orientierung während ihrer Ausbildung.
Leitvorlage Bildungsplan
Das SBFI stellt für die drei Amtssprachen je eine Leitvorlage Bildungsplan zur Verfügung, diese dienen als Arbeits- und Orientierungshilfe. Ein Bildungsplan weist folgende Struktur auf:
- Einleitung: Erläuterungen zur Handhabung des Bildungsplans, zur Kompetenzorientierung und zur Zusammenarbeit der Lernorte
- Berufspädagogische Grundlagen
- Qualifikationsprofil: Berufsbild, Anforderungsniveau und Übersicht über die Handlungskompetenzen
- Handlungskompetenzbereiche, Handlungskompetenzen und Bildungsinhalte je Lernort: Berufsfachschule, Lehrbetrieb, überbetrieblicher Kurs
- Erstellung
- Anhänge zum Bildungsplan: Anhang 1 enthält das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung der Umsetzung sowie der Förderung der Qualität der jeweiligen beruflichen Grundbildung. Anhang 2 enthält Angaben zu den begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Totalrevision mit Leitvorlage
Bei einer Totalrevision einer Bildungsverordnung wird jeweils auch der Bildungsplan revidiert. Inhalt und Struktur der Leitvorlage des Bildungsplans sind mit dem Leittext der Bildungsverordnung abgestimmt.
Teilrevision
Wenn keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, wird der Bildungsplan teilrevidiert. Die Anpassungen sind auf dem Titelblatt und in Fussnoten nach gesetzestechnischen Vorgaben vorzunehmen. Eine Auflistung der vorgenommenen Änderungen fasst diese zusammen. Die Änderung muss nach der Anhörung durch das SBFI geprüft werden.
Das Übersetzen des Bildungsplans ist in der Verantwortung der Trägerschaft.
Übersetzungen Bildungsplan
Die Trägerschaft ist für das Übersetzen des Bildungsplanes verantwortlich. Sie sorgt dafür, dass der Bildungsplan in die drei Amtssprachen in einer guten Qualität übersetzt wird. Der Bildungsplan wird vom SBFI geprüft. Die Übersetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Übersetzungsdienst des SBFI, der für die Übersetzung der Bildungsverordnungen zuständig ist.


3.3.3 Andere Qualifikationsverfahren
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Das SBFI kann andere Qualifikationsverfahren anerkennen.
In der Bildungsverordnung wird das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung geregelt. Dieses regelt das Qualifikationsverfahren für Personen mit Lehrvertrag. Zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden auch Personen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zugelassen, welche die geforderten Qualifikationen erworben haben, und die Zulassungsbedingungen der Bildungsverordnung erfüllen. Für sie gelten jedoch andere Bestehensregeln, da sie keine Erfahrungsnote mitbringen.
Falls in der entsprechenden beruflichen Grundbildung weitere andere Qualifikationsverfahren wie zum Beispiel die Validierung von Bildungsleistungen oder eine aufgeteilte Prüfung zur Anwendung kommen soll, ist dieses andere Qualifikationsverfahren durch die Trägerschaft oder auch Kanton zu regeln und durch das SBFI anerkennen zu lassen. Wichtig ist, dass das andere Qualifikationsverfahren den Bedürfnissen der Wirtschaft, den Anforderungen der rechtlichen Grundlagen und der Umsetzung in den Kantonen genügt.


3.3.4 Koordination mit Partnern
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Im Sinne der Verbundpartnerschaft empfiehlt es sich, bei grösseren Revisionen die Entwürfe von Bildungsverordnung und Bildungsplan den Kantonen vorzustellen. Die Trägerschaft erhält dadurch eine breit abgestützte Rückmeldung auf die Änderungsvorschläge. Allfällige Fragen, welche den kantonalen Vollzug betreffen, können so geklärt werden.


3.3.5 Anhörung durch Trägerschaft
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Die Anhörung durch die Trägerschaft in der Branche stellt die Akzeptanz bei den Unternehmen sicher.
Die Trägerschaft stellt den relevanten Akteuren, den Lehrbetrieben und den überbetrieblichen Kurszentren im Berufsfeld die Entwürfe der Bildungsverordnung und des Bildungsplans zur Anhörung zu. Dies dient insbesondere der Sicherstellung der Akzeptanz bei den Unternehmen. Dabei sind alle Regionen miteinzubeziehen. Je nach Umfang der vorgenommenen Anpassungen dauert die Anhörung durch die Trägerschaft 1–3 Monate.


3.3.6 Kontrolle der Bildungserlasse
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Parallel zur Anhörung durch die Trägerschaft werden Bildungsverordnung und Bildungsplan zur Qualitätssicherung durch das SBFI kontrolliert:
Das SBFI lässt parallel zur Anhörung der Trägerschaft die Entwürfe intern prüfen.
Die Überprüfung der Bildungsverordnung erfolgt durch die Rechtsdienste der Bundesverwaltung gemeinsam mit Sprachexpertinnen und Sprachexperten. Dabei werden insbesondere die Konsistenz innerhalb der Bildungsverordnung sowie allfällige Abweichungen vom Leittext geprüft. Das SBFI führt die Ämterkonsultation durch, die der Koordination der Departemente, der jeweiligen Bundesämter und der gesetzestechnischen Bereinigung dient.
Die sprachliche Konsistenzprüfung wird für den Bildungsplan von neuen Berufen oder bei Totalrevisionen durchgeführt, bei Bedarf auch bei Teilrevisionen. Sie basiert auf den «Richtlinien des SBFI für die Übersetzung von Bildungsplänen der beruflichen Grundbildung» und stellt sicher, dass der Bildungsplan in den Amtssprachen einem einheitlichen Qualitätsstandard entspricht. Das SBFI sorgt für die Durchführung der sprachlichen Konsistenzprüfung und trägt die Kosten. Wenn Korrekturarbeiten vorgenommen werden müssen, gehen diese zu Lasten der Trägerschaft.


3.3.7 Fertigstellen der Bildungserlasse
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Nach der Anhörung der Trägerschaft bereinigt die Kommission B&Q oder die Steuergruppe der Trägerschaft die Entwürfe der Bildungsverordnung und des Bildungsplans. Kann sich die Kommission B&Q oder die Steuergruppe nicht einigen, werden die delegierenden Organisationen für die Klärung beigezogen. Ziel dieses Schrittes ist es, eine Einigung zu erreichen.
Die Kommission B&Q oder die Steuergruppe der Trägerschaft verabschiedet zusätzlich das Informations- und Ausbildungskonzept, in dem die Schulungs- und Informationsmassnahmen für die Berufsbildungsverantwortlichen aller Lernorte festgehalten sind.


3.3.8 Antrag Ticket
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Sobald die Unterlagen bereinigt und fertig gestellt sind, beantragt die Kommission B&Q oder die Steuergruppe bei der Trägerschaft, dem SBFI das Ticket einzureichen. Die Trägerschaft sendet anschliessend dem SBFI den Ticketantrag, den Entwurf der Bildungsverordnung, des Bildungsplans sowie das Informations- und Ausbildungskonzept.
Die Anliegen der Verbundpartner sind beim Ticketantrag berücksichtigt.
Die Trägerschaft bestätigt mit dem Antrag für das Ticket, dass die Entwürfe der Bildungserlasse den Anforderungen der Wirtschaft entsprechen, in einer guten Qualität sind und die Bedürfnisse der Verbundpartner berücksichtigt wurden.


3.3.9 Entscheid Ticket
Schweizerischer Gewerbeverband SGV
Das SBFI entscheidet über die Vergabe des Tickets und stellt mit dem Erteilen des Tickets sicher, dass die Qualität und die Konsistenz der Bildungserlasse stimmen. Der Entscheid wird der Trägerschaft schriftlich mitgeteilt. Das Ticket ist die Vorbedingung, dass das SBFI mit der Anhörung in den Kantonen starten kann.