Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten gemäss Arbeitsgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht besondere Bestimmungen.

Weil bei Jugendlichen das Bewusstsein und die Fähigkeit für gefährliche Arbeiten mangels Erfahrung oder Ausbildung weniger ausgeprägt ist als bei Erwachsenen, sind sie gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung in besonderem Masse zu schützen. Die Verordnung des eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über gefährliche Arbeiten für Jugendliche hält fest, welche Arbeiten gefährlich sind bzw. wo Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. 

Verordnung des WBF vom 12. Januar 2022 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2)

Ausnahmen vom Verbot der gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung

Das SBFI kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten in der Bildungsverordnung vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist. Dazu definiert die Trägerschaft mit Unterstützung einer auf Arbeitssicherheit spezialisierten Person im Anhang zu ihren Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und lassen diese durch das SECO genehmigen. 

Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115)

Nacht- und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeitsind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung sind in einer separaten Verordnung des WBF geregelt. Dadurch nicht abgedeckte Nacht- oder Sonntagsarbeit von Jugendlichen in der beruflichen Grundbildung ist gemäss Jugendarbeitsschutzverordnung bewilligungspflichtig.

Verordnung des WBF vom 21. April 2011 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (SR 822.115.4)