Die Bildungsverordnung wird durch das SBFI erstellt.

Für das Erstellen der Bildungsverordnung ist das SBFI zuständig.

Die Bildungsverordnung beinhaltet die rechtsetzenden Elemente der betrieblich organisierten Grundbildung. Die Bildungsverordnung wird auf Antrag der Trägerschaft vom SBFI erlassen.

Die grundsätzlichen Inhalte einer Bildungsverordnung sind durch den Leittext definiert. In der Bildungsverordnung wird die Berufsnummer für die berufliche Grundbildung und für jede Fachrichtung festgelegt. Werden Berufe in einem Berufsfeld zusammengeführt, erhält jeder Beruf eine Berufsnummer. Die Bildungsverordnung ist in folgende Abschnitte gegliedert:

  1. Gegenstand und Dauer
  2. Ziele und Anforderungen, 
  3. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
  4. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
  5. Bildungsplan
  6. fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
  7. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
  8. Qualifikationsverfahren
  9. Ausweise und Titel
  10. Qualitätsentwicklung und Organisation
  11. Schlussbestimmungen
Kantone
Ergänzungen und Dokumente der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK)

Leittext Bildungsverordnung

Das SBFI folgt beim Erarbeiten einer neuen beruflichen Grundbildung sowie bei einer Revision einer bestehenden Bildungsverordnung dem Leittext für Bildungsverordnungen. Abweichungen vom Leittext sind grundsätzlich möglich, dabei ist jedoch der Gesetzgebungsprozess einzuhalten. Zudem sind Abweichungen zu begründen und mit den Rechtsdiensten des SBFI und der Bundeskanzlei auszuhandeln. Diese Aufgabe übernimmt das SBFI.

Kantone
Ergänzungen und Dokumente der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK)

1. Gegenstand und Dauer:

  • Bei EBA-Grundbildungen wünschen die Kantone aufgrund des geringen Mengengerüstes keine Fachrichtungen, weil die Klassen getrennt geführt werden müssen.
  • Eine Verlängerung der Ausbildung bei einer bestehenden beruflichen Grundbildung von drei auf vier Jahre ist sorgfältig zu prüfen und verbundpartnerschaftlich zu diskutieren.

4. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache:

  • Für eine attraktive BM 1 umfasst eine Lektionentafel nur einen Schultag pro Woche (Modell 1-1-1). Damit ist der BM 1-Besuch in einem zweiten, zusätzlichen Schultag möglich. Bei Grundbildungen, für die ein 1-1-1-Modell nicht möglich ist, wird ein BM 1-Umsetzungskonzept erarbeitet.
  • Im Durchschnitt weisen die beruflichen Grundbildungen folgende Anzahl Tage der überbetrieblichen Kurse auf (Stand 2025):
    2 Lehrjahre: 11 Tage;
    3 Lehrjahre: 23 Tage;
    4 Lehrjahre: 32 Tage.
    Diese Zahlen dienen den Kantonen als Richtwert. Bei Abweichungen erwarten die Kantone eine Begründung durch die Trägerschaft.

6. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb:

  • Aus Sicht der Kantone reicht ein EFZ als Mindestanforderung. Tertiärausbildungen führen nicht zu pädagogisch besser qualifizierten Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern.
  • Bei teilzeitbeschäftigten Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern ist es wichtig, dass die lernende Person im Betrieb ständig beaufsichtigt ist und weiss, an wen sie sich bei Fragen wenden kann, insbesondere bei gefährlichen Arbeiten.

7. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation:

Die Einführung von Erfahrungsnoten aus den Lernorten Betrieb und überbetrieblichen Kursen muss gut überlegt werden und soll einen Mehrwert bieten, damit der Zusatzaufwand gerechtfertigt ist.

8. Qualifikationsverfahren:

  • In der 5-Jahres-Überprüfung bitten die Kantone darum, zu prüfen, ob die Berufskenntnisprüfung gestrichen werden kann. Insbesondere bei Grundbildungen für praktisch begabte Jugendliche lohnt sich diese Überlegung, da das schulische Wissen bereits über die Erfahrungsnote aus der Berufsfachschule abgedeckt ist. Der Entscheid liegt bei der Trägerschaft.
  • Grundsätzlich lehnen die Kantone eine Fallnote der Berufskenntnisprüfung ab.
  • Für die Dauer der Berufskenntnisprüfung gilt als Faustregel: pro Bildungsjahr je eine Stunde.
  • Ob in der praktischen Arbeit eine IPA oder eine VPA stattfinden soll, entscheidet die Trägerschaft. VPA im Betrieb sollen möglichst kurz dauern, weil ständig zwei externe Expertenpersonen anwesend sein müssen, was zeitlich, personell und finanziell aufwändig ist.

10. Qualitätsentwicklung und Organisation:

Die Kantone bitten die Trägerschaft, die Anzahl der Berufsfachschulvertreterinnen und -vertreter zu prüfen und auf eine angemessene Vertretung der lateinischen Schweiz zu achten.

Teilrevision

Bei einer Teilrevision wird die bisherige Struktur der Bildungsverordnung beibehalten. Gesetzliche Neuerungen sind jedoch zwingend zu übernehmen. Jede Änderung wird mit einer Fussnote gekennzeichnet.

Übergangsbestimmungen

Bei jeder Revision ist in den Übergangsbestimmungen festzulegen, ob die neuen Regelungen direkt nach Inkraftsetzung oder einlaufend mit den neuen Lernenden in Kraft treten.

Wenn andere Qualifikationsverfahren für eine berufliche Grundbildung durch das SBFI anerkannt sind, müssen zu diesen in den entsprechenden Bildungserlassen Übergangsbestimmungen definiert werden.

Übersetzungen Bildungsverordnung

Die Bildungsverordnung wird durch das SBFI in alle drei Amtssprachen übersetzt. Für die berufsspezifische Fachterminologie ist die Zusammenarbeit mit den Übersetzerinnen und Übersetzern des Bildungsplanes nötig, welche durch die Trägerschaft beauftragt sind.